Eintragungspflicht der Grundstücks-GbR

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaften (MoPeG) in Kraft. Damit einher gehen Änderungen im Hinblick auf die Eintragung einer GbR im Grundbuch. Ab dem 1. Januar 2024 ist es nur noch möglich, eine GbR ins Grundbuch als Eigentümerin eintragen zu lassen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister registriert ist.

 

Wollen Eigentümer nach dem Jahreswechsel ihr Grundstück verkaufen oder anderweitig darüber verfügen, ist eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister erforderlich. Für derzeit als Eigentümerin eingetragene GbRs besteht zwar grundsätzlich ein Bestandsschutz, dieser wird durch das MoPeG allerdings an zahlreichen Stellen begrenzt. Erlangt eine GbR ein Grundstücksrecht außerhalb des Grundbuchs, kann das Grundbuchamt sie gemäß der Grundbuchordnung (GbO) verpflichten, sich zum Gesellschaftsregister anzumelden und im Anschluss das Grundbuch richtig stellen zu lassen. Ändern sich die Gesellschafter der GbR, ist in der Regel auch eine Eintragung zum Gesellschaftsregister erforderlich. Auch stehen Handlungen einer nach dem alten Recht eingetragenen GbR, wie Verfügungen über das Grundstück, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, Vollzugshindernisse entgegen. Die GbR hat sich in diesen Fällen zunächst im Gesellschaftsregister zu registrieren. Davon umfasst sind dementsprechend auch Übertragungen eines Grundstücks oder die Aufhebung von Rechten an einem Grundstück. Nach der Eintragung im Gesellschaftsregister müssen die Eigentümer noch eine Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Hinsichtlich der Eintragung bestehen keine nennenswerten Hürden. Um eine rasche Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, empfiehlt sich die Eintragung im Gesellschaftsregister schon vor etwaigen Verfügungen über das Grundstück durchzuführen.

Gerne unterstützen unsere Experten Lara Kestel und Henning Jaeger Sie bei der Eintragung zum Gesellschaftsregister und stehen Ihnen bei Fragen zur Seite.

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